Die in Abschnitt 20 (3) (i) des Mindestlohngesetzes von 1948 erwähnte Grenze des „Zehnfachen des Betrags eines solchen Überschusses“ ist die Höchstgrenze. Wenn die Behörde gemäß diesem Abschnitt eine hohe Entschädigung gewährt, muss sie Gründe dafür angeben.
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