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BRANCHENSPEZIFISCHE BEDINGUNGEN FÜR FDI

Arzneimittel (Brownfield)
UPTO 74%
ABOVE 74%
FDI Permitted
100
Main condition:

Braunes Feld

Other condition:

(i) „Wettbewerbsverbot“ wäre im automatischen oder behördlichen Genehmigungsverfahren nur unter besonderen Umständen mit Genehmigung der Regierung zulässig.

(ii) Der potenzielle Investor und das Beteiligungsunternehmen müssen zusammen mit dem Antrag auf ausländische Investitionen eine Bescheinigung gemäß Anlage 10 vorlegen.

(iii) Die Regierung kann zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geeignete Bedingungen für FDI in Brownfield-Fällen festlegen.

(iv) FDI in Brownfield-Pharmazeutika, sowohl im automatischen als auch im behördlichen Zulassungsverfahren, unterliegen außerdem der Einhaltung der folgenden Bedingungen:

(a) Das Produktionsniveau von Arzneimitteln und/oder Verbrauchsmaterialien der Nationalen Liste unentbehrlicher Arzneimittel (NLEM) und deren Lieferung an den Inlandsmarkt zum Zeitpunkt der Einführung von FDI, das in den nächsten fünf Jahren auf absolutem quantitativem Niveau gehalten wird. Der Richtwert für dieses Niveau würde in Bezug auf das Produktionsniveau von NLEM-Medikamenten und/oder Verbrauchsmaterialien in den drei Geschäftsjahren festgelegt, die dem Jahr der Einführung der
FDI. Von diesen würde das höchste Produktionsniveau in einem dieser drei Jahre als Niveau genommen.

(b) F&E-Ausgaben werden zum Zeitpunkt der Einführung von FDI wertmäßig für 5 Jahre auf absoluter quantitativer Ebene gehalten. Der Maßstab für diese Höhe wäre ein weiterer Artikel, der sich auf die höchsten F&E-Ausgaben bezieht, die in einem der drei Geschäftsjahre unmittelbar vor dem Jahr der Einführung der FDI angefallen sind.

(c) Das Verwaltungsministerium wird die oben genannten vollständigen Informationen über den Technologietransfer, falls vorhanden, zusammen mit der Einbringung ausländischer Investitionen in das Beteiligungsunternehmen bereitstellen.

(d) Das (die) Verwaltungsministerium(e), dh das Ministerium für Gesundheit und Familienfürsorge, das Arzneimittelministerium oder jede andere Regulierungsbehörde/Entwicklungsbehörde, die von Zeit zu Zeit von der Zentralregierung benachrichtigt wird, überwacht die Einhaltung der Auflagen.

Hinweis:

ich. FDI bis zu 100%, im automatischen Weg, ist für die Herstellung von Medizinprodukten erlaubt. Die oben genannten Bedingungen gelten daher nicht für Greenfield- sowie Brownfield-Projekte dieser Branche.

ii. Medizinprodukt bezeichnet (a) jedes Instrument, jede Apparatur, jedes Gerät, jedes Implantat, jedes Material oder jeder andere Gegenstand, ob allein oder in Kombination verwendet, einschließlich der Software, die von ihrem Hersteller dazu bestimmt sind, insbesondere für Menschen oder Tiere für einen oder mehrere der konkrete Zwecke von:
(aa) Diagnose, Prävention, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder Störungen;

(ab) Diagnose, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Unterstützung bei Verletzungen oder Behinderungen;

(ac) die Untersuchung, den Ersatz oder die Modifikation oder Unterstützung der Anatomie oder eines physiologischen Prozesses;

(ad) das Leben zu unterstützen oder zu erhalten;

(ae) Desinfektion von Medizinprodukten;

(af) Kontrolle der Empfängnis; und das seine primäre beabsichtigte Wirkung im oder am menschlichen Körper oder an Tieren nicht durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Mittel erreicht, das jedoch in seiner beabsichtigten Funktion durch solche Mittel unterstützt werden kann;

(b) ein Zubehör zu einem solchen Instrument, Gerät, Gerät, Material oder anderen Gegenstand;

(c) In-vitro-Diagnostikum, das ein Reagenz, ein Reagenzprodukt, ein Kalibrator, ein Kontrollmaterial, ein Kit, ein Instrument, eine Apparatur, eine Ausrüstung oder ein System ist, allein oder in Kombination verwendet, zur Verwendung für Untersuchungen und zur Bereitstellung von Informationen für medizinische oder diagnostische Zwecke durch Untersuchung von Proben, die vom menschlichen Körper oder von Tieren stammen.

Arzneimittel (Greenfield)
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Grüne Wiese

Other condition:

Null

Autokomponenten
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Vorbehaltlich der Bestimmungen der FDI-Politik sind ausländische Investitionen im „verarbeitenden“ Sektor
unter automatischer Route. Darüber hinaus ist es einem Hersteller gestattet, seine in hergestellten Produkte zu verkaufen
Indien durch Groß- und/oder Einzelhandel, auch durch E-Commerce, ohne Regierung
die Genehmigung.

Autos
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Vorbehaltlich der Bestimmungen der FDI-Politik sind ausländische Investitionen im „verarbeitenden“ Sektor
unter automatischer Route. Darüber hinaus ist es einem Hersteller gestattet, seine in hergestellten Produkte zu verkaufen
Indien durch Groß- und/oder Einzelhandel, auch durch E-Commerce, ohne Regierung
die Genehmigung.

Bau von Krankenhäusern
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

a) Jede Phase des Bauentwicklungsprojekts würde als separates Projekt betrachtet.

(b) Der Investor darf nach Abschluss des Projekts oder nach dem Ausbau der Ferninfrastruktur, dh Straßen, Wasserversorgung, Straßenbeleuchtung, Entwässerung und Kanalisation, aussteigen.

(c) Ungeachtet der oben unter (b) enthaltenen Bestimmungen ist es einer Person mit Wohnsitz außerhalb Indiens gestattet, ausländische Investitionen vor Abschluss eines Projekts auf automatischem Weg zu verlassen und zu repatriieren, vorausgesetzt, dass eine Sperrfrist von drei Jahren, berechnet mit Bezug auf jede Tranche ausländischer Investitionen abgeschlossen ist. Darüber hinaus unterliegt die Übertragung von Anteilen von einer Person mit Wohnsitz außerhalb Indiens auf eine andere Person mit Wohnsitz außerhalb Indiens ohne Rückführung ausländischer Investitionen weder einer Sperrfrist noch einer behördlichen Genehmigung.

(d) Das Projekt muss den Normen und Standards entsprechen, einschließlich der Anforderungen an die Landnutzung und der Bereitstellung von Gemeinschaftseinrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen, wie sie in den geltenden Bauaufsichtsvorschriften, Verordnungen, Vorschriften und anderen Vorschriften der Landesregierung festgelegt sind/ Städtische/örtliche Körperschaft betroffen.

(e) Die indische Beteiligungsgesellschaft darf nur bebaute Grundstücke verkaufen. Im Sinne dieser Richtlinie sind "bebaute Grundstücke" Grundstücke, auf denen Fernverkehrsinfrastruktur, dh Straßen, Wasserversorgung, Straßenbeleuchtung, Entwässerung und Kanalisation, zur Verfügung gestellt wurden.

(f) Die indische Beteiligungsgesellschaft ist dafür verantwortlich, alle erforderlichen Genehmigungen einzuholen, einschließlich der Genehmigungen für Gebäude/Layouts, Entwicklung interner und peripherer Gebiete und anderer Infrastruktureinrichtungen, Zahlung von Entwicklungs-, externen Entwicklungs- und anderen Gebühren und Einhaltung aller anderen Anforderungen other gemäß den geltenden Vorschriften/Verordnungen/Vorschriften der jeweiligen Landesregierung/Gemeinde/Lokale Körperschaft.

(g) Die betreffende Landesregierung/kommunale/örtliche Körperschaft, die die Bau-/Bebauungspläne genehmigt, überwacht die Einhaltung der oben genannten Bedingungen durch den Bauträger.

Other condition:

Hinweis:

(1) Ausländische Investitionen in ein Unternehmen, das Immobiliengeschäfte, den Bau von Bauernhäusern und den Handel mit übertragbaren Entwicklungsrechten (TDRs) tätigt oder beabsichtigt, sind nicht zulässig.

(2) Die Bedingung der Sperrfrist gilt nicht für Hotels und Ferienanlagen, Krankenhäuser, Sonderwirtschaftszonen (SWZ), Bildungseinrichtungen, Altersheime und Investitionen von NRIs/OCIs.

(3) Der Abschluss des Projekts wird nach den örtlichen Satzungen/Regeln und sonstigen Vorschriften der Landesregierungen bestimmt.

(4) Ausländische Investitionen bis zu 100 Prozent im automatischen Weg sind in abgeschlossenen Projekten für den Betrieb und die Verwaltung von Townships, Einkaufszentren/Einkaufszentren und Geschäftszentren zulässig. Als Folge einer solchen ausländischen Investition ist auch die Übertragung des Eigentums und/oder der Kontrolle des Beteiligungsunternehmens von Personen mit Wohnsitz in Indien auf Personen mit Wohnsitz außerhalb Indiens zulässig. Es würde jedoch eine Lock-in-Periode von drei Jahren geben, die sich auf jede Tranche der Auslandsinvestition berechnet, und die Übertragung von Immobilien oder Teilen davon ist während dieser Zeit nicht zulässig.

(5) "Transfer" umfasst in Bezug auf diesen Sektor,-

ein. den Verkauf, Tausch oder die Aufgabe des Vermögenswerts; oder

b. das Erlöschen aller Rechte daran; oder

c. deren zwangsweiser Erwerb nach irgendeinem Gesetz; oder

d. jede Transaktion, die die Genehmigung des Besitzes von unbeweglichem Eigentum beinhaltet, das in teilweiser Erfüllung eines Vertrages der in Abschnitt 53A des Transfer of Property Act, 1882 (4 von 1882) genannten Art übernommen oder behalten wird; oder

e. jede Transaktion, durch den Erwerb von Kapitalinstrumenten in einer Gesellschaft oder durch eine Vereinbarung oder eine Vereinbarung oder auf andere Weise, die die Übertragung oder die Ermöglichung der Nutzung von unbeweglichem Vermögen zur Folge hat.

(6) „Immobiliengeschäft“ bezeichnet den Handel mit Grundstücken und unbeweglichem Vermögen zur Erzielung von Gewinnen und umfasst nicht die Entwicklung von Gemeinden, den Bau von Wohn-/Gewerbegebäuden, Straßen oder Brücken, Bildungseinrichtungen, Freizeiteinrichtungen, städtische und regionale Ebene Infrastruktur, Townships;

Erläuterung:

ein. Anlagen in Anteilen von Real Estate Investment Trusts (REITs), die gemäß den Vorschriften des Securities and Exchange Board of India (REITs) 2014 registriert und reguliert sind, sind ebenfalls von der Definition des „Immobiliengeschäfts“ ausgenommen.

b. Die Erzielung von Mieteinnahmen aus der Verpachtung der Immobilie, die nicht einer Übertragung entspricht, wird nicht dem Immobiliengeschäft gleichgestellt.

c. Die Übertragung in Bezug auf Immobilien umfasst,

(i) den Verkauf, Tausch oder die Aufgabe des Vermögenswerts; oder

(ii) das Erlöschen aller Rechte daran; oder

(iii) deren zwangsweiser Erwerb nach irgendeinem Gesetz; oder

(iv) jede Transaktion, die die Genehmigung des Besitzes von unbeweglichem Eigentum beinhaltet, das in teilweiser Erfüllung eines Vertrages der in Abschnitt 53A des Transfer of Property Act, 1882 (4 von 1882) genannten Art übernommen oder behalten wird; oder

(v) jede Transaktion durch den Erwerb von Kapitalinstrumenten in einer Gesellschaft oder durch eine Vereinbarung oder eine Vereinbarung oder auf andere Weise, die die Übertragung oder die Ermöglichung der Nutzung von unbeweglichem Vermögen zur Folge hat.

(7) Immobilienvermittlungsleistungen sind von der Definition des „Immobiliengeschäfts“ ausgenommen und 100 % ausländische Investitionen in Immobilienvermittlungsleistungen im automatischen Weg sind zulässig.

[ Quelle : Absatz 5.2.10 der konsolidierten FDI-Richtlinie]

Bauentwicklung: Townships, Wohnen, Bebaute Infrastruktur
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Bauentwicklungsprojekte (dazu gehören die Entwicklung von Townships, der Bau von Wohn-/Gewerbegebäuden, Straßen oder Brücken, Hotels, Resorts, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, Freizeiteinrichtungen, städtische und regionale Infrastruktur, Townships)

Other condition:

(i) Es wird klargestellt, dass FDI in einem Unternehmen, das Immobiliengeschäfte, den Bau von Bauernhäusern und den Handel mit übertragbaren Entwicklungsrechten (TDRs) betreibt oder beabsichtigt, nicht zulässig sind. „Immobiliengeschäft“ bezeichnet den Handel mit Grundstücken und Immobilien zur Erzielung von Gewinnen und umfasst nicht die Entwicklung von Townships, den Bau von Wohn-/Gewerbegebäuden, Straßen oder Brücken, Bildungseinrichtungen, Freizeiteinrichtungen, städtische und regionale Infrastruktur , Stadtbezirke. Darüber hinaus wird die Erzielung von Miete/Einkünften aus der Verpachtung der Immobilie, die nicht einer Übertragung entspricht, nicht dem Immobiliengeschäft gleichgestellt.

(ii) Die Bedingung der Sperrfrist gemäß (A) oben gilt nicht für Hotels und Touristenzentren, Krankenhäuser, Sonderwirtschaftszonen (SWZ), Bildungseinrichtungen, Altersheime und Investitionen von NRIs.

(iii) Der Abschluss des Projekts wird gemäß den örtlichen Satzungen/Regeln und anderen festgelegt
Vorschriften der Landesregierungen.

(iv) Es wird klargestellt, dass in abgeschlossenen Projekten für den Betrieb und das Management von Townships, Einkaufszentren/Einkaufskomplexen und Geschäftszentren 100 % ausländische Direktinvestitionen unter automatischer Route erlaubt sind. Infolge ausländischer Investitionen ist auch die Übertragung des Eigentums und/oder der Kontrolle des Beteiligungsunternehmens von Gebietsansässigen auf Gebietsfremde zulässig. Allerdings würde es eine Sperrfrist von drei Jahren geben, die für jede Tranche von FDI berechnet wird, und die Übertragung von unbeweglichem Vermögen oder Teilen davon ist während dieses Zeitraums nicht zulässig.

Hinweis: Ungeachtet aller im obigen Absatz enthaltenen Angaben wird klargestellt, dass die Immobilienvermittlung kein Immobiliengeschäft darstellt und 100% ausländische Investitionen in die Tätigkeit auf automatischem Weg zulässig sind

(v) „Transfer“ in Bezug auf die FDI-Politik des Sektors umfasst:

(a) den Verkauf, Tausch oder die Aufgabe des Vermögenswerts; oder

(b) das Erlöschen aller Rechte daran; oder

(c) deren zwangsweiser Erwerb nach einem beliebigen Gesetz; oder

(d) jede Transaktion, die die Genehmigung des Besitzes von unbeweglichem Vermögen beinhaltet, das in teilweiser Erfüllung eines in Abschnitt 53A des Transfer of Property Act, 1882 (4 von 1882) genannten Artvertrags übernommen oder behalten wird; oder

(e) jede Transaktion durch den Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft oder durch eine Vereinbarung oder eine Vereinbarung oder auf andere Weise, die die Übertragung oder die Ermöglichung der Nutzung von unbeweglichem Vermögen zur Folge hat.

Bergbau und Exploration von Metall- und Nichtmetallerzen
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Einschließlich Diamanten, Gold, Silber und Edelerzen, jedoch ohne titanhaltige Mineralien und deren Erze; unterliegt dem Mines and Minerals (Development & Regulation) Act, 1957

Other condition:

(a) FDI zur Trennung von titanhaltigen Mineralien und Erzen unterliegen den folgenden zusätzlichen Bedingungen, nämlich:
(i) zusammen mit dem Technologietransfer werden in Indien Wertschöpfungseinrichtungen errichtet;
(ii) Die Entsorgung von Tailings während der Mineralseparation muss in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Atomic Energy Regulatory Board, wie den Atomic Energy (Radiation Protection) Rules, 2004 und den Atomic Energy (Safe Entsorgung of Radioactive Wastes) Rules, 1987 . durchgeführt werden .

(b) FDI sind im Bergbau von „vorgeschriebenen Stoffen“ nicht erlaubt, die in der Notifizierung Nr. SO 61(E) vom 18.1.2006, ausgestellt vom Department of Atomic Energy, aufgeführt sind.

Bergbau und Mineralientrennung von titanhaltigen Mineralien und Erzen, ihre Wertschöpfung und integrierte Aktivitäten
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Bergbau und Mineraltrennung von titanhaltigen Mineralien und Erzen, ihre Wertschöpfung und integrierte Aktivitäten unterliegen sektoralen Vorschriften und dem Mines and Minerals (Development and Regulation Act 1957).

Other condition:

(a) Für ausländische Direktinvestitionen zur Trennung von titanhaltigen Mineralien und Erzen gelten folgende Bestimmungen:
zusätzliche Bedingungen, nämlich:
(i) zusammen mit dem Technologietransfer werden in Indien Wertschöpfungseinrichtungen errichtet;
(ii) Die Entsorgung von Tailings während der Mineralseparation erfolgt in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Atomic Energy Regulatory Board, wie den Atomic Energy (Radiation Protection) Rules, 2004 und den Atomic Energy (Safe Disposal of Radioactive
Abfall) Regeln, 1987.

(b) FDI sind im Abbau von „vorgeschriebenen Stoffen“, die in der Notifizierung Nr.
SO 61(E), vom 18.1.2006, herausgegeben vom Department of Atomic Energy.

Biotechnologie (Brownfield)
UPTO 74%
ABOVE 74%
FDI Permitted
100
Main condition:

Braunes Feld

Other condition:

(i) „Wettbewerbsverbot“ wäre im automatischen oder behördlichen Genehmigungsverfahren nur unter besonderen Umständen mit Genehmigung der Regierung zulässig.

(ii) Der potenzielle Investor und das Beteiligungsunternehmen müssen zusammen mit dem Antrag auf ausländische Investitionen eine Bescheinigung gemäß Anlage 10 vorlegen.

(iii) Die Regierung kann zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geeignete Bedingungen für FDI in Brownfield-Fällen festlegen.

(iv) FDI in Brownfield-Pharmazeutika, sowohl im automatischen als auch im behördlichen Zulassungsverfahren, unterliegen außerdem der Einhaltung der folgenden Bedingungen:

(a) Das Produktionsniveau von Arzneimitteln und/oder Verbrauchsmaterialien der Nationalen Liste unentbehrlicher Arzneimittel (NLEM) und deren Lieferung an den Inlandsmarkt zum Zeitpunkt der Einführung von FDI, das in den nächsten fünf Jahren auf absolutem quantitativem Niveau gehalten wird. Der Richtwert für dieses Niveau würde in Bezug auf das Produktionsniveau von NLEM-Medikamenten und/oder Verbrauchsmaterialien in den drei Geschäftsjahren festgelegt, die dem Jahr der Einführung der
FDI. Von diesen würde das höchste Produktionsniveau in einem dieser drei Jahre als Niveau genommen.

(b) F&E-Ausgaben werden zum Zeitpunkt der Einführung von FDI wertmäßig für 5 Jahre auf absoluter quantitativer Ebene gehalten. Der Maßstab für diese Höhe wäre ein weiterer Artikel, der sich auf die höchsten F&E-Ausgaben bezieht, die in einem der drei Geschäftsjahre unmittelbar vor dem Jahr der Einführung der FDI angefallen sind.

(c) Das Verwaltungsministerium wird die oben genannten vollständigen Informationen über den Technologietransfer, falls vorhanden, zusammen mit der Einbringung ausländischer Investitionen in das Beteiligungsunternehmen bereitstellen.

(d) Das (die) Verwaltungsministerium(e), dh das Ministerium für Gesundheit und Familienfürsorge, das Arzneimittelministerium oder jede andere Regulierungsbehörde/Entwicklungsbehörde, die von Zeit zu Zeit von der Zentralregierung benachrichtigt wird, überwacht die Einhaltung der Auflagen.

Hinweis:

ich. FDI bis zu 100%, im automatischen Weg, ist für die Herstellung von Medizinprodukten erlaubt. Die oben genannten Bedingungen gelten daher nicht für Greenfield- sowie Brownfield-Projekte dieser Branche.

ii. Medizinprodukt bezeichnet (a) jedes Instrument, jede Apparatur, jedes Gerät, jedes Implantat, jedes Material oder jeder andere Gegenstand, ob allein oder in Kombination verwendet, einschließlich der Software, die von ihrem Hersteller dazu bestimmt sind, insbesondere für Menschen oder Tiere für einen oder mehrere der konkrete Zwecke von:
(aa) Diagnose, Prävention, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder Störungen;

(ab) Diagnose, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Unterstützung bei Verletzungen oder Behinderungen;

(ac) die Untersuchung, den Ersatz oder die Modifikation oder Unterstützung der Anatomie oder eines physiologischen Prozesses;

(ad) das Leben zu unterstützen oder zu erhalten;

(ae) Desinfektion von Medizinprodukten;

(af) Kontrolle der Empfängnis; und das seine primäre beabsichtigte Wirkung im oder am menschlichen Körper oder an Tieren nicht durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Mittel erreicht, das jedoch in seiner beabsichtigten Funktion durch solche Mittel unterstützt werden kann;

(b) ein Zubehör zu einem solchen Instrument, Gerät, Gerät, Material oder anderen Gegenstand;

(c) In-vitro-Diagnostikum, das ein Reagenz, ein Reagenzprodukt, ein Kalibrator, ein Kontrollmaterial, ein Kit, ein Instrument, eine Apparatur, eine Ausrüstung oder ein System ist, allein oder in Kombination verwendet, zur Verwendung für Untersuchungen und zur Bereitstellung von Informationen für medizinische oder diagnostische Zwecke durch Untersuchung von Proben, die vom menschlichen Körper oder von Tieren stammen.

Biotechnologie (Grüne Wiese)
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Greenfield-Projekte

Other condition:

Null

Broadcast-Content-Dienste (Up-Linking von Fernsehkanälen, die nicht zu Nachrichten und aktuellen Angelegenheiten gehören/Down-Linking von Fernsehkanälen)
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Up-Linking von Fernsehkanälen, die nicht mit Nachrichten und aktuellen Angelegenheiten verbunden sind/ Down-Linking von Fernsehkanälen

Other condition:

Null

Cash & Carry Großhandel/Großhandel (einschließlich Beschaffung von KKU)
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Cash & Carry Großhandel/Großhandel (einschließlich Beschaffung von KKU)

Other condition:

Richtlinien für den Cash & Carry-Großhandel/Großhandel (WT):

(a) Für die Durchführung von WT sollten die erforderlichen Lizenzen/Registrierungen/Genehmigungen gemäß den einschlägigen Gesetzen/Verordnungen/Regeln/Anordnungen der Landesregierung/Regierungsbehörde/Regierungsbehörde/lokalen Selbstverwaltungsbehörde dieser Landesregierung eingeholt werden.

(b) Außer im Falle von Verkäufen an die Regierung gelten Verkäufe des Großhändlers als „Cash & Carry-Großhandel/Großhandel“ mit gültigen Geschäftskunden, nur wenn WT an die folgenden Unternehmen getätigt werden:

(i) Unternehmen, die eine Umsatzsteuer-/Mehrwertsteuerregistrierung/Dienstleistungssteuer-/Verbrauchsteuerregistrierung besitzen; oder

(ii) Rechtsträger, die über eine Gewerbeberechtigung verfügen, dh eine Lizenz/Registrierungsbescheinigung/Mitgliedschaftsbescheinigung/Registrierung gemäß dem Gesetz über Geschäfte und Niederlassungen, ausgestellt von einer Regierungsbehörde/Regierungsbehörde/lokalen Selbstverwaltungsbehörde, aus der hervorgeht, dass die Rechtsträger/Person, die die Lizenz/Registrierung besitzt Urkunde/ Mitgliedsausweis ggf. selbst in einem Gewerbe mit gewerblicher Tätigkeit tätig ist; oder

(iii) Unternehmen, die über Genehmigungen/Lizenzen usw. für die Durchführung von Einzelhandelsgeschäften (wie Tehbazari und ähnliche Lizenzen für Straßenhändler) von Regierungsbehörden/örtlichen Selbstverwaltungsbehörden verfügen; oder

(iv) Einrichtungen mit Gründungsurkunde oder Eintragung als Verein oder Eintragung als öffentlicher Treuhandfonds für ihren Eigenverbrauch.

Hinweis: Eine Entität, zu der WT gemacht wird, kann eine der 4 Bedingungen erfüllen.

(c) Vollständige Aufzeichnungen mit allen Einzelheiten solcher Verkäufe wie Name des Unternehmens, Art des Unternehmens, Registrierungs-/Lizenz-/Genehmigungsnummer usw., Verkaufsbetrag usw. sollten täglich geführt werden.

(d) WT von Waren wäre zwischen Unternehmen derselben Gruppe zulässig. Diese WT an Konzernunternehmen sollten jedoch zusammen 25 % des Gesamtumsatzes des Großhandelsunternehmens nicht überschreiten.

(e) WT kann gemäß den üblichen Geschäftspraktiken durchgeführt werden, einschließlich der Gewährung von Kreditfazilitäten vorbehaltlich der geltenden Vorschriften.

(f) Ein Großhändler/Cash & Carry-Händler kann vorbehaltlich der geltenden Bedingungen Einzelhandelsgeschäfte tätigen. Ein Unternehmen, das Großhandel/Cash-and-Carry- sowie Einzelhandelsgeschäfte betreibt, wird beauftragt, getrennte Bücher für diese beiden Geschäftszweige zu führen und ordnungsgemäß von den Abschlussprüfern geprüft zu werden. Bedingungen der FDI-Policy für Wholesale/Cash-and-Carry-Geschäft und für Retail-Geschäfte sind von den jeweiligen Geschäftszweigen gesondert einzuhalten.

Chemikalien
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Vorbehaltlich der Bestimmungen der FDI-Politik erfolgen ausländische Investitionen im „verarbeitenden“ Sektor automatisch. Darüber hinaus ist es einem Hersteller gestattet, seine in Indien hergestellten Produkte ohne staatliche Genehmigung über den Großhandel und/oder den Einzelhandel, einschließlich über E-Commerce, zu verkaufen.

Digitale Medien
UPTO 26%
FDI Permitted
26
Main condition:
Hochladen/Streamen von Nachrichten und aktuellen Angelegenheiten über digitale Medien

E-Commerce-Aktivitäten
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

„Vorbehaltlich der Bestimmungen der FDI-Richtlinie würden E-Commerce-Unternehmen nur E-Commerce von Business to Business (B2B) und nicht von Business-to-Consumer (B2C) E-Commerce betreiben.

Definitionen:

i) E-Commerce – E-Commerce bedeutet den Kauf und Verkauf von Waren und Dienstleistungen, einschließlich digitaler Produkte, über ein digitales und elektronisches Netzwerk.

ii) E-Commerce-Unternehmen – E-Commerce-Unternehmen bedeutet ein Unternehmen, das gemäß dem Companies Act 1956 oder dem Companies Act 2013 gegründet wurde, oder ein ausländisches Unternehmen, das unter Abschnitt 2 fällt
(42) des Companies Act, 2013 oder ein Büro, eine Zweigniederlassung oder eine Vertretung in Indien gemäß Abschnitt 2

(v) (iii) von FEMA 1999, im Besitz oder unter der Kontrolle einer Person, die außerhalb Indiens ansässig ist und das E-Commerce-Geschäft betreibt.

iii) Bestandsbasiertes E-Commerce-Modell – Bestandsbasiertes E-Commerce-Modell bezeichnet eine E-Commerce-Aktivität, bei der der Bestand an Waren und Dienstleistungen Eigentum des E-Commerce-Unternehmens ist und direkt an die Verbraucher verkauft wird.

iv) Marktplatzbasiertes E-Commerce-Modell – Marktplatzbasiertes E-Commerce-Modell bedeutet die Bereitstellung einer Informationstechnologieplattform durch eine E-Commerce-Einheit in einem digitalen und elektronischen Netzwerk, um als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer zu fungieren.

Leitlinien für ausländische Direktinvestitionen im E-Commerce-Sektor

i) 100 % FDI unter automatischer Route sind im Marktplatzmodell des E-Commerce zulässig.

ii) FDI sind im bestandsbasierten E-Commerce-Modell nicht zulässig.“

Other condition:

i) Das digitale und elektronische Netzwerk umfasst ein Netzwerk von Computern, Fernsehkanälen und alle anderen Internetanwendungen, die auf automatisierte Weise verwendet werden, wie Webseiten, Extranets, Mobiltelefone usw.

ii) Das Marktplatz-E-Commerce-Unternehmen darf Transaktionen mit auf seiner Plattform registrierten Verkäufern auf B2B-Basis tätigen.

iii) Der E-Commerce-Marktplatz kann Verkäufern Unterstützungsdienste in Bezug auf Lagerhaltung, Logistik, Auftragsabwicklung, Callcenter, Zahlungseinzug und andere Dienste anbieten.

iv) E-Commerce-Unternehmen, die einen Marktplatz bereitstellen, üben weder Eigentum noch Kontrolle über das Inventar aus, dh Waren, die angeblich verkauft werden sollen. Ein solches Eigentum oder eine solche Kontrolle über den Bestand macht das Geschäft zu einem Bestandsmodell. Der Bestand eines Anbieters gilt als von der E-Commerce-Marktplatzgesellschaft kontrolliert, wenn mehr als 25 % der Käufe eines solchen Anbieters von der Marktplatzgesellschaft oder ihren Konzernunternehmen getätigt werden.

v) Ein Unternehmen, das eine Kapitalbeteiligung durch ein E-Commerce-Marktplatzunternehmen oder seine Konzernunternehmen hat oder die Kontrolle über seinen Bestand durch ein E-Commerce-Marktplatzunternehmen oder seine Konzernunternehmen hat, darf seine Produkte nicht auf der von diesem Marktplatz betriebenen Plattform verkaufen sell Entität.

vi) Im Marktplatzmodell sollten Waren/Dienstleistungen, die elektronisch auf der Website zum Verkauf angeboten werden, eindeutig Name, Adresse und andere Kontaktdaten des Verkäufers enthalten. Nachverkauf, Lieferung der Ware an die Kunden und Kundenzufriedenheit liegen in der Verantwortung des Verkäufers.

vii) Beim Marktplatzmodell können Zahlungen für den Verkauf von der E-Commerce-Einheit in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Reserve Bank of India erleichtert werden.

viii) Beim Marktplatzmodell liegt jede Gewährleistung/Garantie für verkaufte Waren und Dienstleistungen in der Verantwortung des Verkäufers.

ix) E-Commerce-Unternehmen, die einen Marktplatz bereitstellen, werden den Verkaufspreis von Waren oder Dienstleistungen weder direkt noch indirekt beeinflussen und müssen gleiche Wettbewerbsbedingungen aufrechterhalten. Dienstleistungen sollten von einem E-Commerce-Marktplatzunternehmen oder anderen Unternehmen, an denen das E-Commerce-Marktplatzunternehmen eine direkte oder indirekte Kapitalbeteiligung oder gemeinsame Kontrolle hat, auf der Plattform zu marktüblichen Bedingungen und auf faire und nicht diskriminierende Weise erbracht werden. Solche Dienstleistungen umfassen, aber nicht beschränkt auf Erfüllung, Logistik, Lagerhaltung, Werbung/Marketing, Zahlungen, Finanzierung usw. Cashback, das von Gruppenunternehmen des Marktplatzunternehmens an Käufer bereitgestellt wird, muss fair und nicht diskriminierend sein. Im Sinne dieser Klausel wird die Erbringung von Dienstleistungen an einen Anbieter zu solchen Bedingungen, die anderen Anbietern unter ähnlichen Umständen nicht zur Verfügung gestellt werden, als unfair und diskriminierend angesehen.

x) Für den B2B-E-Commerce gelten die Richtlinien zum Cash-and-Carry-Großhandel gemäß Absatz 5.2.15.1.2 des konsolidierten Rundschreibens zu FDI-Richtlinien 2017.

xi) Die E-Commerce-Marktplatzgesellschaft wird keinen Verkäufer beauftragen, ein Produkt ausschließlich auf seiner Plattform zu verkaufen.

xii) Die E-Commerce-Marktplatzgesellschaft muss der Reserve Bank of India bis zum 30. September eines jeden Jahres für das vorangegangene Geschäftsjahr eine Bescheinigung zusammen mit einem Bericht des Abschlussprüfers vorlegen, in dem die Einhaltung der oben genannten Richtlinien bestätigt wird.

Vorbehaltlich der Bedingungen der FDI-Richtlinie zum Dienstleistungssektor und der geltenden Gesetze/Vorschriften, Sicherheit und anderen Bedingungen erfolgt der Verkauf von Dienstleistungen über E-Commerce automatisch.

Einzelhandel mit Einzelmarkenprodukten
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

(1) Ausländische Investitionen in den Einzelhandel mit Einzelmarkenprodukten zielen darauf ab, Investitionen in Produktion und Marketing anzuziehen, die Verfügbarkeit solcher Waren für den Verbraucher zu verbessern, eine verstärkte Beschaffung von Waren aus Indien zu fördern und die Wettbewerbsfähigkeit indischer Unternehmen durch den Zugang zu globalen Designs zu verbessern , Technologien und Managementpraktiken.

(2) FDI im Einzelhandel mit Einzelmarkenprodukten würden den folgenden Bedingungen unterliegen:

(a) Zu verkaufende Produkte sollten nur von einer „Einzelmarke“ sein.

(b) Produkte sollten international unter derselben Marke verkauft werden, dh Produkte sollten in einem oder mehreren Ländern außer Indien unter derselben Marke verkauft werden.

(c) „Einzelmarken“-Produkteinzelhandel würde nur Produkte umfassen, die während der Herstellung mit einer Marke versehen werden.

(d) Eine oder mehrere gebietsfremde juristische Personen, unabhängig davon, ob sie Eigentümer der Marke oder anderweitig sind, dürfen im Land für die jeweilige Marke direkt oder durch eine rechtlich haltbare Vereinbarung mit dem Markeninhaber Einzelhandel mit „Einzelmarken“-Produkten betreiben für den Einzelhandel mit Einzelmarkenprodukten. Die Verantwortung für die Einhaltung dieser Bedingung liegt bei der indischen Einheit, die den Einzelhandel mit Einzelmarkenprodukten in Indien durchführt. Die investierende Einrichtung hat dies zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nachzuweisen, einschließlich einer Kopie des Lizenz-/Franchise-/Unterlizenzvertrags, in der insbesondere die Einhaltung der vorstehenden Bedingung angegeben ist. Die erforderlichen Nachweise sind bei der RBI für den automatischen Weg und bei der zuständigen Behörde im Zulassungsfall einzureichen.

(e) Bei Vorschlägen, die ausländische Investitionen von mehr als 51 % umfassen, wird die Beschaffung von 30 % des Warenwerts aus Indien erfolgen, vorzugsweise von KKMU, Dorf- und Heimindustrie, Handwerkern und Handwerkern in allen Sektoren. Der Umfang der inländischen Beschaffung wird vom Unternehmen selbst bestätigt und anschließend von Abschlussprüfern anhand der ordnungsgemäß beglaubigten Buchführung, die das Unternehmen führen muss, überprüft. Dieser Beschaffungsbedarf wäre zunächst im Durchschnitt von fünf Jahren Gesamtwert der eingekauften Waren ab dem 1. April des Jahres der Geschäftsaufnahme bzw. Eröffnung des ersten Marktes zu erfüllen. Danach müsste es jährlich erfüllt werden. Für die
Um den Beschaffungsbedarf zu ermitteln, wäre das relevante Unternehmen das in Indien gegründete Unternehmen, das ausländische Investitionen zum Zwecke des Einzelhandels mit Einzelmarkenprodukten erhält.

(f) Vorbehaltlich der in diesem Absatz genannten Bedingungen ist es einem Einzelmarken-Einzelhandelsunternehmen, das über stationäre Geschäfte operiert, gestattet, den Einzelhandel über E-Commerce zu betreiben.

(3) Antrag auf Genehmigung der Regierung für FDI von mehr als 49% in einem Unternehmen
die vorschlägt, Einzelmarkeneinzelhandel in Indien zu betreiben, an die
Sekretariat für Industriehilfe (SIA) in der Abteilung für Industrieförderung und Binnenhandel.
In den Anträgen würden die vorgeschlagenen Produkte/Produktkategorien konkret angegeben
unter einer „Einzelmarke“ verkauft werden. Jede Ergänzung zu den zu verkaufenden Produkten/Produktkategorien
unter „Single Brand“ würde eine erneute Genehmigung der Regierung erfordern. Bei FDI bis zu
49 %, die Liste der zum Verkauf vorgeschlagenen Produkte/Produktkategorien, mit Ausnahme von Lebensmitteln, würde
dem RBI zur Verfügung gestellt werden.

Other condition:

(i) Die in Absatz 5.2.15.3 (2) (b) und 5.2.15.3 (2) (d) genannten Bedingungen gelten nicht für die Durchführung von SBRT für indische Marken.

(ii) Indische Marken sollten im Besitz von ansässigen indischen Staatsbürgern und/oder Unternehmen sein, die im Besitz von ansässigen indischen Staatsbürgern sind und von diesen kontrolliert werden.

(iii) Beschaffungsnormen sind bis zu drei Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit, dh Eröffnung des ersten Geschäfts für Unternehmen, die den Einzelmarkeneinzelhandel mit Produkten mit „State-of-Art“- und „Spitzentechnologie“ betreiben, nicht anwendbar und wenn Eine lokale Beschaffung ist nicht möglich. Danach gelten die Bestimmungen von Ziffer 5.2.15.3 (2) (e). Ein Ausschuss unter dem Vorsitz des Sekretärs DPIIT mit Vertretern der NITI Aayog, des betroffenen Verwaltungsministeriums und unabhängiger(r) technischer Sachverständiger(n) zu diesem Thema wird die Behauptungen der Antragsteller hinsichtlich der Frage prüfen, ob die Produkte den Charakter des „Zustands“ haben -Kunst" und "moderne" Technologie, wo lokale Beschaffung nicht möglich ist, und geben Empfehlungen für eine solche Entspannung.

Einzelhandel mit mehreren Marken
51%
FDI Permitted
51
Main condition:

(1) FDI im Mehrmarkeneinzelhandel mit allen Produkten sind unter folgenden Bedingungen zulässig:

(i) Frische landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Obst, Gemüse, Blumen, Körner, Hülsenfrüchte, frisches Geflügel, Fischerei- und Fleischerzeugnisse, dürfen markenlos sein.

(ii) Der vom ausländischen Investor als FDI einzubringende Mindestbetrag würde 100 Millionen US-Dollar betragen.

(iii) Mindestens 50 % der gesamten FDI, die in der ersten Tranche von 100 Millionen US-Dollar eingebracht wurden, werden innerhalb von drei Jahren in die „Back-End-Infrastruktur“ investiert, wobei die „Back-End-Infrastruktur“ Investitionen in alle Aktivitäten umfasst, ausgenommen die auf Front-End-Einheiten; die Back-End-Infrastruktur umfasst beispielsweise Investitionen in Verarbeitung, Herstellung, Vertrieb, Designverbesserung, Qualitätskontrolle, Verpackung, Logistik, Lagerung, Lager, Infrastruktur für landwirtschaftliche Erzeugnisse usw. Ausgaben für Landkosten und Mieten, falls vorhanden, werden nicht für Zwecke der Backend-Infrastruktur gezählt. Nachfolgende Investitionen in die Backend-Infrastruktur würden vom MBRT-Händler je nach seinen Geschäftsanforderungen nach Bedarf getätigt.

(iv) Mindestens 30 % des Einkaufswerts der gekauften hergestellten/verarbeiteten Produkte müssen aus indischen Kleinst-, kleinen und mittleren Industrien stammen, deren Gesamtinvestitionen in Anlagen und Maschinen 2,00 Millionen US-Dollar nicht überschreiten. Diese Bewertung bezieht sich auf den Wert zum Zeitpunkt des Einbaus ohne Abschreibung. Der Status „Kleinindustrie“ würde nur zum Zeitpunkt der ersten Kontaktaufnahme mit dem Einzelhändler gerechnet, und diese Industrie gilt für diesen Zweck weiterhin als „Kleinindustrie“, auch wenn sie die besagte Investition von 2,00 Mio im Verlauf seiner Beziehung zu dem genannten Einzelhändler. Auch die Beschaffung von landwirtschaftlichen Genossenschaften und landwirtschaftlichen Genossenschaften würde in diese Kategorie fallen. Der Beschaffungsbedarf müsste zunächst im Durchschnitt von fünf Jahren Gesamtwert der eingekauften hergestellten/verarbeiteten Produkte ab dem 1. April des Jahres, in dem die erste Tranche der Direktinvestitionen eingeht, gedeckt werden. Danach müsste es jährlich erfüllt werden.

(v) Selbstzertifizierung durch das Unternehmen, um die Einhaltung der Bedingungen der Serien-Nr. (ii), (iii) und (iv) oben, die bei Bedarf gegengeprüft werden können. Dementsprechend führen die Anleger ordnungsgemäß von Abschlussprüfern beglaubigte Konten.

(vi) Einzelhandelsverkaufsstellen dürfen nur in Städten mit einer Einwohnerzahl von mehr als 10 Lakh gemäß der Volkszählung 2011 oder in anderen Städten gemäß der Entscheidung der jeweiligen Landesregierungen eingerichtet werden und können auch ein Gebiet von 10 km um den kommunale/städtische Agglomerationsgrenzen solcher Städte; Einzelhandelsstandorte werden auf konforme Flächen gemäß den Master-/Zonenplänen der betroffenen Städte beschränkt und für die erforderlichen Einrichtungen wie Verkehrsanbindung und Parkplätze vorgesehen.

(vii) Die Regierung wird das erste Recht auf Beschaffung landwirtschaftlicher Produkte haben.

(viii) Die obige Richtlinie ist nur eine Ermächtigungsrichtlinie, und die Regierungen der Bundesstaaten/Unionsterritorien wären frei, ihre eigenen Entscheidungen in Bezug auf die Umsetzung der Richtlinie zu treffen. Daher können Einzelhandelsverkaufsstellen in den Staaten/Gebieten der Union eingerichtet werden, die zugestimmt haben oder in Zukunft ausländische Direktinvestitionen in MBRT gemäß dieser Richtlinie zulassen. Die Liste der Staaten/Unionsgebiete, die ihre Zustimmung übermittelt haben, ist unter

(2) unten. Eine solche Vereinbarung, künftig die Errichtung von Einzelhandelsgeschäften im Rahmen dieser Richtlinie zuzulassen, würde der indischen Regierung über das Ministerium für Industriepolitik und Werbung übermittelt und die Liste unter (2) entsprechend ergänzt. Die Einrichtung der Einzelhandelsverkaufsstellen erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen/Vorschriften des Bundesstaats/der Unionsgebiete, wie z
Betriebsstättengesetz usw.

(ix) Einzelhandelsgeschäfte in jeglicher Form mittels E-Commerce sind für Unternehmen mit ausländischen Direktinvestitionen, die im Mehrmarkeneinzelhandel tätig sind, nicht zulässig.

(2) Liste der Staaten/Unionsgebiete gemäß Absatz 5.2.15.4(1)(viii)
1.Andhra Pradesh
2.Assam
3.Delhi
4.Haryana
5. Himachal Pradesh
6.Jammu & Kaschmir
7. Karnataka
8.Maharashtra
9.Manipure
10. Rajasthan
11. Uttarakhand
12. Daman & Diu und Dadra und Nagar Haveli (Unionsgebiete)

Other condition:

Null

Eisenbahninfrastruktur
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Bau, Betrieb und Wartung von:

(i) Projekte für Vorstadtkorridore durch ÖPP,

(ii) Hochgeschwindigkeitszugprojekte,

(iii) Dedizierte Frachtlinien,

(iv) Rollmaterial, einschließlich Triebzügen, sowie Produktions- und Wartungseinrichtungen für Lokomotiven/Reisebusse,

(v) Eisenbahnelektrifizierung,

(vi) Signalsysteme,

(vii) Frachtterminals,

(viii) Passagierterminals,

(ix) Infrastruktur im Industriepark in Bezug auf Bahnstrecke/Anschlussgleise einschließlich elektrifizierter Bahnstrecken und Verbindungen zur Hauptbahnstrecke und

(x) Massenschnelltransportsysteme

Other condition:

(i) Ausländische Direktinvestitionen in die oben genannten Aktivitäten, die der Beteiligung des Privatsektors einschließlich ausländischer Direktinvestitionen offenstehen, unterliegen den sektoralen Richtlinien des Eisenbahnministeriums.

(ii) Vorschläge, die aus Sicherheitsgesichtspunkten mehr als 49% ausländische Direktinvestitionen in sensible Bereiche beinhalten, werden vom Eisenbahnministerium dem Kabinettsausschuss für Sicherheit (CCS) zur Prüfung von Fall zu Fall vorgelegt.

Elektronische Systeme
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Vorbehaltlich der Bestimmungen der FDI-Politik sind ausländische Investitionen im „verarbeitenden“ Sektor
unter automatischer Route. Darüber hinaus ist es einem Hersteller gestattet, seine in hergestellten Produkte zu verkaufen
Indien durch Groß- und/oder Einzelhandel, auch durch E-Commerce, ohne Regierung
die Genehmigung.

Erdöl & Erdgas
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Explorationsaktivitäten von Öl- und Erdgasfeldern, Infrastruktur im Zusammenhang mit der Vermarktung von Erdölprodukten und Erdgas, Vermarktung von Erdgas und Erdölprodukten, Erdölproduktpipelines, Erdgas/Pipelines, LNG-Regasifizierungsinfrastruktur, Marktstudie und -formulierung und Erdölraffination in der privaten Sektor, vorbehaltlich der bestehenden sektoralen Politik und des Regulierungsrahmens im Ölmarketingsektor und der Politik der Regierung zur privaten Beteiligung an der Exploration von Öl und den entdeckten Feldern nationaler Ölgesellschaften.

Erdölraffination (nach PSUs)
49%
FDI Permitted
49
Main condition:

Erdölraffination durch die öffentlichen Unternehmen (PSU), ohne Desinvestition oder Verwässerung des inländischen Eigenkapitals in die bestehenden PSUs

Erneuerbare Energie
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Bei der automatischen Route sind 100 % ausländische Direktinvestitionen erlaubt. Eine vorherige staatliche Genehmigung ist nicht erforderlich.

Flughäfen (Greenfield & Brownfield)
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Greenfield- und Brownfield-Projekte

Other condition:

(a) Zu den Luftverkehrsdiensten gehören inländische Linienfluggesellschaften; Außerplanmäßige Flugverkehrsdienste, Hubschrauber- und Wasserflugzeugdienste.

(b) Ausländische Fluggesellschaften dürfen sich am Eigenkapital von Unternehmen beteiligen, die Cargo . betreiben
Fluggesellschaften, Helikopter- und Wasserflugzeugdienste, gemäß den genannten Beschränkungen und Einreiserouten
über.

(c) Ausländische Fluggesellschaften dürfen auch bis zu 49 % ihres eingezahlten Kapitals in das Kapital indischer Unternehmen investieren, die Linien- und Linienflugverkehr betreiben. Eine solche Investition unterliegt den folgenden Bedingungen:
(i) Es würde nach dem Genehmigungsverfahren der Regierung erfolgen.
(ii) Die 49%-Grenze umfasst FDI- und FII/FPI-Investitionen.
(iii) Die so getätigten Investitionen müssten den einschlägigen Vorschriften der SEBI, wie den Vorschriften zur Ausgabe von Kapital und den Offenlegungsanforderungen (ICDR)/Vorschriften zum wesentlichen Erwerb von Anteilen und Übernahmen (SAST) sowie anderen anwendbaren Vorschriften entsprechen und Vorschriften.
(iv) Eine Fahrplanbetreibergenehmigung kann nur einem Unternehmen erteilt werden:
iv.a) das registriert ist und seinen Hauptgeschäftssitz in Indien hat;
iv.b) der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der Direktoren davon
sind Bürger Indiens; und
iv.c) das wesentliche Eigentum und die effektive Kontrolle über Indian
Staatsangehörige.
(v) Alle ausländischen Staatsangehörigen, die wahrscheinlich mit indischen planmäßigen und außerplanmäßigen in Verbindung gebracht werden
Luftverkehrsdienste als Ergebnis einer solchen Investition sind aus Sicherheitssicht zu klären
Punkt vor dem Einsatz; und
(vi) Jegliche technische Ausrüstung, die aufgrund einer solchen Investition nach Indien eingeführt werden könnte, muss von der zuständigen Behörde des Ministeriums für Zivilluftfahrt genehmigt werden.

(i) die in Absatz 5.2.9.2 (1) und 5.2.9.2 (2) oben erwähnten FDI-Grenzen/Eintrittswege,
sind anwendbar, wenn keine Investitionen ausländischer Fluggesellschaften getätigt werden.
(ii) Die Befreiung von NRIs in Bezug auf DFI bis zu 100 % wird auch in Bezug auf das in Absatz (c) (ii) oben beschriebene Anlageregime fortgesetzt.

(d) Zusätzlich zu den oben genannten Bedingungen unterliegen Auslandsinvestitionen in M/s Air India Limited den folgenden Bedingungen: (i) Auslandsinvestitionen in M/s Air India Ltd., einschließlich der ausländischen Fluggesellschaft(en) , darf 49 % weder direkt noch indirekt überschreiten. (ii) Das wesentliche Eigentum und die effektive Kontrolle von M/s Air India Ltd. verbleiben weiterhin bei indischen Staatsangehörigen.

Gesundheitswesen (Brownfield)
UPTO 74%
ABOVE 74%
FDI Permitted
100
Main condition:

a) Ein „Wettbewerbsverbot“ wäre nur unter besonderen Umständen mit Zustimmung der Regierung zulässig.

(b) Der potenzielle Investor und das potenzielle Beteiligungsunternehmen müssen zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung durch die Regierung eine unter 16.4 ausgestellte Bescheinigung vorlegen.

(c) Die staatliche Genehmigung kann geeignete Bedingungen für ausländische Investitionen in Brownfield-Fällen enthalten.

(d) Ausländische Investitionen in Brownfield-Pharmazeutika, unabhängig vom Einreiseweg, unterliegen weiterhin den folgenden Bedingungen:

(i) Das Produktionsniveau von Arzneimitteln und/oder Verbrauchsmaterialien der National List of Essential Medicines (NLEM) und deren Lieferung auf dem Inlandsmarkt zum Zeitpunkt der Induktion ausländischer Investitionen, die in den nächsten fünf Jahren auf absolutem quantitativem Niveau gehalten werden. Der Richtwert für dieses Niveau würde in Bezug auf das Produktionsniveau von NLEM-Medikamenten und/oder Verbrauchsmaterialien in den drei Geschäftsjahren festgelegt, die dem Jahr der Einführung ausländischer Investitionen unmittelbar vorausgehen. Von diesen würde das höchste Produktionsniveau in einem dieser drei Jahre als Niveau genommen.

(ii) Die Ausgaben für Forschung und Entwicklung (F&E) werden zum Zeitpunkt der Einführung ausländischer Investitionen wertmäßig für 5 Jahre auf absolutem quantitativem Niveau gehalten. Der Richtwert für diese Höhe würde unter Bezugnahme auf die höchsten FuE-Ausgaben festgelegt, die in einem der drei Geschäftsjahre unmittelbar vor dem Jahr der Einführung ausländischer Investitionen angefallen sind.

(iii) Das Verwaltungsministerium erhält vollständige Informationen über den Technologietransfer, falls vorhanden, zusammen mit der Einbringung ausländischer Investitionen in das Beteiligungsunternehmen.

(iv) Das (die) Verwaltungsministerium(s), dh das Ministerium für Gesundheit und Familienfürsorge, das Arzneimittelministerium oder jede andere Regulierungsbehörde/Entwicklung, die von Zeit zu Zeit von der Zentralregierung benachrichtigt wird, überwacht die Einhaltung der Auflagen .

[ Quelle : Para 5.2.27 der FDI-Richtlinie]

Gesundheitswesen (Grüne Wiese)
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Bei der automatischen Route sind 100 % ausländische Direktinvestitionen erlaubt. Eine vorherige staatliche Genehmigung ist nicht erforderlich.

Häfen und Versand
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

FDI sind auf der automatischen Route bis zu 100 % erlaubt, vorbehaltlich der geltenden Gesetze/Vorschriften; Sicherheit und andere Bedingungen.

IT und BPM
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

FDI sind auf der automatischen Route bis zu 100 % erlaubt, vorbehaltlich der geltenden Gesetze/Vorschriften; Sicherheit und andere Bedingungen.

Kapitalgüter
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Vorbehaltlich der Bestimmungen der FDI-Politik sind ausländische Investitionen im „verarbeitenden“ Sektor
unter automatischer Route. Darüber hinaus ist es einem Hersteller gestattet, seine in hergestellten Produkte zu verkaufen
Indien durch Groß- und/oder Einzelhandel, auch durch E-Commerce, ohne Regierung
die Genehmigung.

Kohle & Braunkohle
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

(a) Kohle- und Braunkohlebergbau für den Eigenverbrauch durch Energieprojekte, Eisen- und Stahl- und Zementeinheiten und andere förderfähige Aktivitäten, die gemäß und vorbehaltlich der Bestimmungen des Coal Mines (Nationalization) Act von 1973 erlaubt sind.

(b) Errichtung von Kohleverarbeitungsanlagen wie Wäschereien unter der Bedingung, dass das Unternehmen keinen Kohlebergbau betreibt und keine gewaschene Kohle oder sortierte Kohle aus seinen Kohleverarbeitungsanlagen auf dem freien Markt verkauft und die gewaschene oder sortierte Kohle an diese liefert Parteien, die Rohkohle an Kohleverarbeitungsanlagen zum Waschen oder Klassieren liefern.

Other condition:

(a) Für ausländische Direktinvestitionen zur Trennung von titanhaltigen Mineralien und Erzen gelten folgende Bestimmungen:
zusätzliche Bedingungen, nämlich:
(i) zusammen mit dem Technologietransfer werden in Indien Wertschöpfungseinrichtungen errichtet;
(ii) Die Entsorgung von Tailings während der Mineralseparation erfolgt in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Atomic Energy Regulatory Board, wie den Atomic Energy (Radiation Protection) Rules, 2004 und den Atomic Energy (Safe Disposal of Radioactive
Abfall) Regeln, 1987.

(b) FDI sind im Abbau von „vorgeschriebenen Stoffen“, die in der Notifizierung Nr.
SO 61(E), vom 18.1.2006, herausgegeben vom Department of Atomic Energy.

Lebensmitteleinzelhandel
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Die Lebensmittel sollten in Indien hergestellt und/oder produziert werden.

Other condition:

Null

Lebensmittelverarbeitung
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Vorbehaltlich der Bestimmungen der FDI-Politik erfolgen ausländische Investitionen im „verarbeitenden“ Sektor automatisch. Darüber hinaus ist es einem Hersteller gestattet, seine in Indien hergestellten Produkte ohne staatliche Genehmigung über den Großhandel und/oder den Einzelhandel, einschließlich über E-Commerce, zu verkaufen.

Leder
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Vorbehaltlich der Bestimmungen der FDI-Politik sind ausländische Investitionen im „verarbeitenden“ Sektor
unter automatischer Route. Darüber hinaus ist es einem Hersteller gestattet, seine in hergestellten Produkte zu verkaufen
Indien durch Groß- und/oder Einzelhandel, auch durch E-Commerce, ohne Regierung
die Genehmigung.

Luftverkehrsdienste (außerplanmäßige und andere Dienste im Bereich der Zivilluftfahrt)
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

1. Außerplanmäßige Luftverkehrsdienste

2. Helikopterdienste/Wasserflugzeugdienste, die eine Genehmigung der DGCA erfordern

Other condition:

(a) Zu den Luftverkehrsdiensten gehören inländische Linienfluggesellschaften; Außerplanmäßige Flugverkehrsdienste, Hubschrauber- und Wasserflugzeugdienste.

(b) Ausländische Fluggesellschaften dürfen sich gemäß den oben genannten Beschränkungen und Einreiserouten am Eigenkapital von Unternehmen beteiligen, die Frachtfluggesellschaften, Hubschrauber- und Wasserflugzeugdienste betreiben.

(c) Ausländische Fluggesellschaften dürfen auch bis zu 49 % ihres eingezahlten Kapitals in das Kapital indischer Unternehmen investieren, die Linien- und Linienflugverkehr betreiben. Eine solche Investition unterliegt den folgenden Bedingungen:

(i) Es würde nach dem Genehmigungsverfahren der Regierung erfolgen.

(ii) Die 49%-Grenze umfasst FDI- und FII/FPI-Investitionen.

(iii) Die so getätigten Investitionen müssten den einschlägigen Vorschriften der SEBI, wie den Vorschriften zur Ausgabe von Kapital und den Offenlegungsanforderungen (ICDR)/Vorschriften zum wesentlichen Erwerb von Anteilen und Übernahmen (SAST) sowie anderen anwendbaren Vorschriften entsprechen und Vorschriften.

(iv) Eine Fahrplanbetreibergenehmigung kann nur einem Unternehmen erteilt werden:

iv.a) das registriert ist und seinen Hauptgeschäftssitz in Indien hat;

iv.b) der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel seiner Direktoren sind Bürger Indiens; und

iv.c) deren wesentliches Eigentum und die effektive Kontrolle indischer Staatsangehöriger sind.

(v) Alle ausländischen Staatsangehörigen, die aufgrund solcher Investitionen voraussichtlich mit indischen Linien- und Nichtlinienflugverkehrsdiensten in Verbindung gebracht werden, müssen vor der Entsendung aus Sicherheitsgründen freigegeben werden; und

(vi) Jegliche technische Ausrüstung, die aufgrund einer solchen Investition nach Indien eingeführt werden könnte, muss von der zuständigen Behörde des Ministeriums für Zivilluftfahrt genehmigt werden.

(i) Die in Absatz 5.2.9.2 (1) und 5.2.9.2 (2) oben erwähnten FDI-Grenzen/Einreiserouten gelten in Situationen, in denen keine Investitionen ausländischer Fluggesellschaften getätigt werden.

(ii) Die Befreiung von NRIs in Bezug auf DFI bis zu 100 % wird auch in Bezug auf das in Absatz (c) (ii) oben beschriebene Anlageregime fortgesetzt.

(d) Zusätzlich zu den oben genannten Bedingungen unterliegen Auslandsinvestitionen in M/s Air India Limited den folgenden Bedingungen: (i) Auslandsinvestitionen in M/s Air India Ltd., einschließlich der ausländischen Fluggesellschaft(en), darf 49 % weder direkt noch indirekt überschreiten. (ii) Das wesentliche Eigentum und die effektive Kontrolle von M/s Air India Ltd. verbleiben weiterhin bei indischen Staatsangehörigen.

Luftverkehrsdienste (Linienflugverkehr, Regionalflugverkehr)
UPTO 49%
ABOVE 49%
FDI Permitted
100
Main condition:

(a) Linienflugdienst/inländische Linienfluggesellschaft

(b) Regionaler Luftverkehrsdienst

(c) Im Falle von NRI sind 100 % FDI unter automatischer Route erlaubt

Other condition:

(a) Zu den Luftverkehrsdiensten gehören inländische Linienfluggesellschaften; Außerplanmäßige Flugverkehrsdienste, Hubschrauber- und Wasserflugzeugdienste.

(b) Ausländische Fluggesellschaften dürfen sich am Eigenkapital von Unternehmen beteiligen, die Cargo . betreiben
Fluggesellschaften, Helikopter- und Wasserflugzeugdienste, gemäß den genannten Beschränkungen und Einreiserouten
über.

(c) Ausländische Fluggesellschaften dürfen auch bis zu 49 % ihres eingezahlten Kapitals in das Kapital indischer Unternehmen investieren, die Linien- und Linienflugverkehr betreiben. Eine solche Investition unterliegt den folgenden Bedingungen:

(i) Es würde nach dem Genehmigungsverfahren der Regierung erfolgen.

(ii) Die 49%-Grenze umfasst FDI- und FII/FPI-Investitionen.

(iii) Die so getätigten Investitionen müssten den einschlägigen Vorschriften der SEBI, wie den Vorschriften zur Ausgabe von Kapital und den Offenlegungsanforderungen (ICDR)/Vorschriften zum wesentlichen Erwerb von Anteilen und Übernahmen (SAST) sowie anderen anwendbaren Vorschriften entsprechen und Vorschriften.

(iv) Eine Fahrplanbetreibergenehmigung kann nur einem Unternehmen erteilt werden:

iv.a) das registriert ist und seinen Hauptgeschäftssitz in Indien hat;

iv.b) der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel seiner Direktoren sind Bürger Indiens; und

iv.c) deren wesentliches Eigentum und die effektive Kontrolle indischer Staatsangehöriger sind.

(v) Alle ausländischen Staatsangehörigen, die aufgrund solcher Investitionen voraussichtlich mit indischen Linien- und Nichtlinienflugverkehrsdiensten in Verbindung gebracht werden, müssen vor der Entsendung aus Sicherheitsgründen freigegeben werden; und

(vi) Jegliche technische Ausrüstung, die aufgrund einer solchen Investition nach Indien eingeführt werden könnte, muss von der zuständigen Behörde des Ministeriums für Zivilluftfahrt genehmigt werden.

(i) Die in Absatz 5.2.9.2 (1) und 5.2.9.2 (2) oben erwähnten FDI-Grenzen/Einreiserouten gelten in Situationen, in denen keine Investitionen ausländischer Fluggesellschaften getätigt werden.

(ii) Die Befreiung von NRIs in Bezug auf DFI bis zu 100 % wird auch in Bezug auf das in Absatz (c) (ii) oben beschriebene Anlageregime fortgesetzt.

(d) Zusätzlich zu den oben genannten Bedingungen unterliegen Auslandsinvestitionen in M/s Air India Limited den folgenden Bedingungen: (i) Auslandsinvestitionen in M/s Air India Ltd., einschließlich der ausländischen Fluggesellschaft(en), darf 49 % weder direkt noch indirekt überschreiten. (ii) Das wesentliche Eigentum und die effektive Kontrolle von M/s Air India Ltd. verbleiben weiterhin bei indischen Staatsangehörigen.

Medizinische Geräte
UPTO 100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Bei der Herstellung der Medizinprodukte auf dem automatischen Weg sind FDI bis zu 100 % erlaubt.

Other condition:

Null

Printmedien (Herausgabe von Zeitungen, Zeitschriften und indischen Ausgaben ausländischer Zeitschriften, die sich mit Nachrichten und Zeitgeschehen beschäftigen)
26%
FDI Permitted
26
Main condition:

1. Herausgabe indischer Ausgaben ausländischer Zeitschriften zu Nachrichten und Zeitgeschehen

2. Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften zu Nachrichten und Zeitgeschehen

Other condition:

(a) „Magazin“ im Sinne dieser Richtlinien ist eine nicht täglich erscheinende periodische Veröffentlichung, die öffentliche Nachrichten oder Kommentare zu öffentlichen Nachrichten enthält.

(b) Ausländische Investitionen würden auch den Richtlinien für die Veröffentlichung indischer Ausgaben ausländischer Zeitschriften zu Nachrichten und aktuellen Ereignissen unterliegen, die vom Ministerium für Information und Rundfunk am 4.12.2008 herausgegeben wurden.

Printmedien (Publikation/ Druck von wissenschaftlichen und technischen Zeitschriften/Fachzeitschriften/ Zeitschriften und Faksimile-Ausgaben ausländischer Zeitungen)
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

1. Herausgabe von Faksimile-Ausgaben ausländischer Zeitungen

2. Herausgabe/Druck von wissenschaftlichen und technischen Zeitschriften/Fachzeitschriften/Periodika unter Einhaltung der jeweils geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen und diesbezüglich jeweils erlassener Richtlinien des Ministeriums für Information und Rundfunk .

Other condition:

(a) FDI sollten vom Eigentümer der ursprünglichen ausländischen Zeitungen getätigt werden, deren Faksimile-Ausgabe in Indien herausgebracht werden soll.

(b) Die Veröffentlichung von Faksimile-Ausgaben ausländischer Zeitungen darf nur von einer in Indien gemäß den Bestimmungen des Companies Act eingetragenen oder registrierten juristischen Person vorgenommen werden.

(c) Die Veröffentlichung der Faksimile-Ausgabe einer ausländischen Zeitung würde auch den Richtlinien für die Veröffentlichung von Zeitungen und Zeitschriften, die sich mit Nachrichten und aktuellen Ereignissen befassen, und der Veröffentlichung der Faksimile-Ausgabe ausländischer Zeitungen, herausgegeben vom Ministerium für Information und Rundfunk am 31.3.2006, unterliegen. in der von Zeit zu Zeit geänderten Fassung.

Rundfunkinhaltsdienste
49%
FDI Permitted
49
Main condition:

Terrestrischer Rundfunk UKW (UKW-Radio), vorbehaltlich der Bedingungen, die von Zeit zu Zeit vom Ministerium für Information und Rundfunk festgelegt werden, für die Erteilung der Genehmigung für die Einrichtung von UKW-Radiosendern

Other condition:

1. Broadcasting Content Services (Uplink des TV-Kanals „Nachrichten und aktuelle Ereignisse“)

2. Rundfunkinhaltsdienste (FM)

Detaillierte Richtlinien zum Rundfunksektor sind in Anhang-7 Annex enthalten

Rundfunktransportdienste
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

(a) Teleports (Einrichtung von Uplinking-HUBs/Teleports);

(b) Direkt nach Hause (DTH);

(c) Kabelnetze (Multi System Operators (MSOs), die auf nationaler oder Landes- oder Bezirksebene tätig sind und die Modernisierung der Netze in Richtung Digitalisierung durchführen
und Adressierbarkeit);

(d) mobiles Fernsehen;

(e) Headend-in-the-Sky-Rundfunkdienst (HITS)

(f) Kabelnetze (andere MSOs, die keine Aufrüstung von Netzen in Richtung Digitalisierung und Adressierbarkeit durchführen, und lokale Kabelbetreiber (LCOs))

Other condition:

Die Zuführung neuer ausländischer Investitionen, die über 49% in ein Unternehmen hinausgehen, das keine Lizenz/Genehmigung vom sektoralen Ministerium anstrebt, was zu einer Änderung der Eigentumsverhältnisse oder einer Übertragung der Beteiligung durch einen bestehenden Investor auf einen neuen ausländischen Investor führt, erfordert die Zustimmung der Regierung.

Sonstige Dienstleistungen im Bereich der Zivilluftfahrt (Wartungs- und Reparaturorganisationen; Flugausbildungsinstitute; und technische Ausbildungseinrichtungen.)
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Wartungs- und Reparaturorganisationen; Flugausbildungsinstitute; und technische Ausbildungsstätten.

Other condition:

(a) Zu den Luftverkehrsdiensten gehören inländische Linienfluggesellschaften; Außerplanmäßige Flugverkehrsdienste, Hubschrauber- und Wasserflugzeugdienste.

(b) Ausländische Fluggesellschaften dürfen sich gemäß den oben genannten Beschränkungen und Einreiserouten am Eigenkapital von Unternehmen beteiligen, die Frachtfluggesellschaften, Hubschrauber- und Wasserflugzeugdienste betreiben.

(c) Ausländische Fluggesellschaften dürfen auch bis zu 49 % ihres eingezahlten Kapitals in das Kapital indischer Unternehmen investieren, die Linien- und Linienflugverkehr betreiben. Eine solche Investition unterliegt den folgenden Bedingungen:

(i) Es würde nach dem Genehmigungsverfahren der Regierung erfolgen.

(ii) Die 49%-Grenze umfasst FDI- und FII/FPI-Investitionen.

(iii) Die so getätigten Investitionen müssten den einschlägigen Vorschriften der SEBI, wie den Vorschriften zur Ausgabe von Kapital und den Offenlegungsanforderungen (ICDR)/Vorschriften zum wesentlichen Erwerb von Anteilen und Übernahmen (SAST) sowie anderen anwendbaren Vorschriften entsprechen und Vorschriften.

(iv) Eine Fahrplanbetreibergenehmigung kann nur einem Unternehmen erteilt werden:

iv.a) das registriert ist und seinen Hauptgeschäftssitz in Indien hat;

iv.b) der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel seiner Direktoren sind Bürger Indiens; und

iv.c) deren wesentliches Eigentum und die effektive Kontrolle indischer Staatsangehöriger sind.

(v) Alle ausländischen Staatsangehörigen, die aufgrund solcher Investitionen voraussichtlich mit indischen Linien- und Nichtlinienflugverkehrsdiensten in Verbindung gebracht werden, müssen vor der Entsendung aus Sicherheitsgründen freigegeben werden; und

(vi) Jegliche technische Ausrüstung, die aufgrund einer solchen Investition nach Indien eingeführt werden könnte, muss von der zuständigen Behörde des Ministeriums für Zivilluftfahrt genehmigt werden.

(i) Die in Absatz 5.2.9.2 (1) und 5.2.9.2 (2) oben erwähnten FDI-Grenzen/Einreiserouten gelten in Situationen, in denen keine Investitionen ausländischer Fluggesellschaften getätigt werden.

(ii) Die Befreiung von NRIs in Bezug auf DFI bis zu 100 % wird auch in Bezug auf das in Absatz (c) (ii) oben beschriebene Anlageregime fortgesetzt.

(d) Zusätzlich zu den oben genannten Bedingungen unterliegen Auslandsinvestitionen in M/s Air India Limited den folgenden Bedingungen: (i) Auslandsinvestitionen in M/s Air India Ltd., einschließlich der ausländischen Fluggesellschaft(en), darf 49 % weder direkt noch indirekt überschreiten. (ii) Das wesentliche Eigentum und die effektive Kontrolle von M/s Air India Ltd. verbleiben weiterhin bei indischen Staatsangehörigen.

Sonstige Dienstleistungen im Bereich Zivilluftfahrt (Bodenabfertigungsdienste unterliegen sektoralen Vorschriften und Sicherheitsüberprüfung)
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Bodenabfertigungsdienste unterliegen sektoralen Vorschriften und Sicherheitsüberprüfungen

Other condition:

(a) Zu den Luftverkehrsdiensten gehören inländische Linienfluggesellschaften; Außerplanmäßige Flugverkehrsdienste, Hubschrauber- und Wasserflugzeugdienste.

(b) Ausländische Fluggesellschaften dürfen sich gemäß den oben genannten Beschränkungen und Einreiserouten am Eigenkapital von Unternehmen beteiligen, die Frachtfluggesellschaften, Hubschrauber- und Wasserflugzeugdienste betreiben.

(c) Ausländische Fluggesellschaften dürfen auch bis zu 49 % ihres eingezahlten Kapitals in das Kapital indischer Unternehmen investieren, die Linien- und Linienflugverkehr betreiben. Eine solche Investition unterliegt den folgenden Bedingungen:

(i) Es würde nach dem Genehmigungsverfahren der Regierung erfolgen.

(ii) Die 49%-Grenze umfasst FDI- und FII/FPI-Investitionen.

(iii) Die so getätigten Investitionen müssten den einschlägigen Vorschriften der SEBI, wie den Vorschriften zur Ausgabe von Kapital und den Offenlegungsanforderungen (ICDR)/Vorschriften zum wesentlichen Erwerb von Anteilen und Übernahmen (SAST) sowie anderen anwendbaren Vorschriften entsprechen und Vorschriften.

(iv) Eine Fahrplanbetreibergenehmigung kann nur einem Unternehmen erteilt werden:

iv.a) das registriert ist und seinen Hauptgeschäftssitz in Indien hat;

iv.b) der Vorsitzende und mindestens zwei Drittel der Direktoren sind Bürger Indiens und

iv.c) deren wesentliches Eigentum und die effektive Kontrolle indischer Staatsangehöriger sind.

(v) Alle ausländischen Staatsangehörigen, die aufgrund solcher Investitionen voraussichtlich mit indischen Linien- und Nichtlinienflugverkehrsdiensten in Verbindung gebracht werden, müssen vor der Entsendung aus Sicherheitsgründen freigegeben werden; und

(vi) Jegliche technische Ausrüstung, die aufgrund einer solchen Investition nach Indien eingeführt werden könnte, muss von der zuständigen Behörde des Ministeriums für Zivilluftfahrt genehmigt werden.

(i) Die in Absatz 5.2.9.2 (1) und 5.2.9.2 (2) oben erwähnten FDI-Grenzen/Einreiserouten gelten in Situationen, in denen keine Investitionen ausländischer Fluggesellschaften getätigt werden.

(ii) Die Befreiung von NRIs in Bezug auf DFI bis zu 100 % wird auch in Bezug auf das in Absatz (c) (ii) oben beschriebene Anlageregime fortgesetzt.

(d) Zusätzlich zu den oben genannten Bedingungen unterliegen Auslandsinvestitionen in M/s Air India Limited den folgenden Bedingungen: (i) Auslandsinvestitionen in M/s Air India Ltd., einschließlich der ausländischen Fluggesellschaft(en) , darf 49 % weder direkt noch indirekt überschreiten. (ii) Das wesentliche Eigentum und die effektive Kontrolle von M/s Air India Ltd. verbleiben weiterhin bei indischen Staatsangehörigen.

Straßen & Autobahnen
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

FDI sind auf der automatischen Route bis zu 100 % erlaubt, vorbehaltlich der geltenden Gesetze/Vorschriften; Sicherheit und andere Bedingungen.

Telekommunikationsdienste
UPTO 49%
ABOVE 49%
FDI Permitted
100
Main condition:

Alle Telekommunikationsdienste, einschließlich Telekommunikationsinfrastrukturanbieter der Kategorie I, d.h. Basic, Cellular, United Access Services, Unified License (Access Services), Unified License, National/International Long Distance, Commercial V-Sat, Public Mobile Radio Trunked Services (PMRTS), Global Mobile Personal Communications Services (GMPCS), Alle Arten von ISP-Lizenzen, Voicemail/Audiotex/UMS, Weiterverkauf von IPLC, Mobilfunknummern-Portabilitätsdienste, Infrastrukturanbieter der Kategorie I (Bereitstellung von Dark Fiber, Vorfahrt, Kanalraum, Turm) außer anderen Dienstanbietern

Other condition:

FDI im Telekommunikationssektor unterliegen der Einhaltung der Lizenz- und Sicherheitsbedingungen durch den Lizenznehmer sowie Investoren, die von Zeit zu Zeit vom Department of Telecommunications (DoT) mitgeteilt werden, mit Ausnahme von „Anderen Service Providern“, die 100% FDI auf der automatischen Seite zugelassen sind Route.

Textilien & Bekleidung
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

Vorbehaltlich der Bestimmungen der FDI-Politik sind ausländische Investitionen im „verarbeitenden“ Sektor
unter automatischer Route. Darüber hinaus ist es einem Hersteller gestattet, seine in hergestellten Produkte zu verkaufen
Indien durch Groß- und/oder Einzelhandel, auch durch E-Commerce, ohne Regierung
die Genehmigung.

Tourismus & Gastfreundschaft
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

FDI sind auf der automatischen Route bis zu 100 % erlaubt, vorbehaltlich der geltenden Gesetze/Vorschriften; Sicherheit und andere Bedingungen.

Verteidigung
UPTO 74%
ABOVE 74%
FDI Permitted
100
Main condition:

Rüstungsindustrie unterliegt einer Industrielizenz gemäß dem Industries (Development & Regulation) Act, 1951 und Herstellung von Kleinwaffen und Munition gemäß dem Arms Act, 1959

Other condition:
  • Für Unternehmen, die neue Industrielizenzen anstreben, sind ausländische Direktinvestitionen bis zu 74 % im automatischen Weg erlaubt.
  • Die Einbringung neuer ausländischer Investitionen in Höhe von bis zu 49% in ein Unternehmen, das keine Industrielizenz anstrebt oder bereits über eine staatliche Genehmigung für FDI im Verteidigungsbereich verfügt, erfordert die obligatorische Vorlage einer Erklärung beim Verteidigungsministerium, falls sich die Eigenkapital- / Beteiligungsstruktur oder Übertragung ändert des Anteils von einem bestehenden Investor an einen neuen ausländischen Investor für FDI bis zu 49% innerhalb von 30 Tagen nach einer solchen Änderung. Vorschläge zur Erhöhung der FDI von solchen Unternehmen über 49 % bedürfen der Zustimmung der Regierung.
  • Lizenzanträge werden vom Ministerium für Industrieförderung und Binnenhandel des Handels- und Industrieministeriums in Absprache mit dem Verteidigungsministerium und dem Außenministerium geprüft.
  • Ausländische Investitionen in diesem Sektor unterliegen der Sicherheitsüberprüfung durch das Innenministerium und gemäß den Richtlinien des Verteidigungsministeriums.
  • Das Beteiligungsunternehmen sollte so strukturiert sein, dass es in den Bereichen Produktdesign und -entwicklung autark ist. Das Beteiligungs-/Joint-Venture-Unternehmen sollte zusammen mit der Produktionsstätte auch über eine Wartungs- und Lebenszyklus-Support-Einrichtung für das in Indien hergestellte Produkt verfügen.
  • Ausländische Investitionen im Verteidigungssektor unterliegen einer Prüfung aus Gründen der nationalen Sicherheit, und die Regierung behält sich das Recht vor, alle ausländischen Investitionen im Verteidigungssektor zu überprüfen, die die nationale Sicherheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

Laut DPIIT drücken Sie Note 4


Wärmekraft
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

FDI sind auf der automatischen Route bis zu 100 % erlaubt, vorbehaltlich der geltenden Gesetze/Vorschriften; Sicherheit und andere Bedingungen.

Zollfreie Läden
100%
FDI Permitted
100
Main condition:

(i) Duty-Free-Shops würden Geschäfte bedeuten, die in Zollfreizonen an internationalen Flughäfen/internationalen Seehäfen und Landzollstationen eingerichtet sind, an denen internationale Passagiere befördert werden.

(ii) Ausländische Investitionen in Duty Free Shops unterliegen der Einhaltung der Bedingungen des Zollgesetzes von 1962 und anderer Gesetze, Regeln und Vorschriften.

(iii) Duty-Free-Shop-Unternehmen dürfen keine Einzelhandelsaktivitäten im Inlandstarifgebiet des Landes betreiben

Other condition:

Null

VERBOTENE SEKTOREN

  • Lottery icon

    Lotteriegeschäft einschließlich staatlicher/privater Lotterie, Online-Lotterien usw.*

  • Gambling icon

    Glücksspiel und Wetten einschließlich Casinos*

  • Funds

    Chit-Fonds

  • Company icon

    Nidhi-Unternehmen

  • Dtr icon

    Handel mit übertragbaren Entwicklungsrechten (TDR)

  • Real state icon

    Immobiliengeschäft oder Bau von Bauernhäusern**

  • Manufacturing unit icon

    Herstellung von Zigarren, Zigarren, Zigarillos und Zigaretten, von Tabak oder Tabakersatzstoffen

  • Atomic energy icon

    Sektoren, die nicht für Investitionen des Privatsektors geöffnet sind – Atomenergie, Eisenbahnbetrieb (außer den in der konsolidierten FDI-Richtlinie genannten zulässigen Aktivitäten)

VERFAHREN FÜR DIE STAATLICHE GENEHMIGUNG

Abfüllanwendung

Antragstellung

Vorschlag für ausländische Investitionen, zusammen mit den online einzureichenden Belegen, auf dem Portal zur Erleichterung ausländischer Investitionen unter der folgenden URL: www.fifp.gov.in/

internes Verfahren

Internes Verfahren für Genehmigungen

  • DPIIT wird das betreffende Ministerium/die betreffende Abteilung identifizieren und den Vorschlag anschließend innerhalb von 2 Tagen verteilen. Darüber hinaus würde der Vorschlag nach Eingang des Vorschlags innerhalb von 2 Tagen online an die RBI weitergeleitet, um Kommentare aus Sicht der FEMA zu erhalten.
  • Auch geplante Investitionen aus Pakistan und Bangladesch bedürfen der Zustimmung des Innenministeriums.
  • Das DPIIT muss seine Kommentare innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt eines Online-Antrags abgeben und das Innenministerium (falls zutreffend) muss innerhalb von 6 Wochen Kommentare abgeben.
  • Nach dem Vorstehenden können vom Antragsteller zusätzliche Informationen/Abklärungen verlangt werden, die innerhalb von 1 Woche zu übermitteln sind.
  • Vorschläge mit ausländischen Direktinvestitionen über 50 Mrd. INR (ca. 775 Mio. $) werden dem Wirtschaftsausschuss des Kabinetts vorgelegt.
App-genehmigt

Endgültige Genehmigung

Sobald der Vorschlag in jeder Hinsicht vollständig ist, wird dieser innerhalb von 8-10 Wochen genehmigt.

ANFORDERUNGEN AN FDI-BERICHTERSTATTUNG

fdi infografiken

Dokumente für Formular FC-GPR (Fremdwährung - vorläufige Bruttorendite) SMF

  • CS-Zertifikat
  • Erklärung des bevollmächtigten Vertreters des indischen Unternehmens/LLP
  • Beteiligungsmuster vor und nach dem indischen Unternehmen
  • Kopie der behördlichen Genehmigung (falls zutreffend)
  • Kopie des Beschlusses des High Court zum Fusions-/Spaltungs-/Zusammenschlussplan (falls zutreffend)
  • RBI-Genehmigung zum Erstattungsbetrag in Bezug auf den Emissionsbetrag (falls zutreffend)
  • Wertgutachten
  • Genehmigungsschreiben (falls nicht richtlinienkonform – falls zutreffend)
  • Relevante RBI-Genehmigungen für die Ausgabe von Eigenkapitalanteilen gegen Gelder, die an den ausländischen Investor zu zahlen sind
  • FIRC/ Lastschriftauszug
  • Kennen Sie Ihren Kunden (KYC)
  • Vorstandsbeschluss

Hinweis:

Gemäß der RBI-Meldung zu „Foreign Investment in India – Reporting in Single Master Form“ vom 7. Juni 2018 werden jetzt alle bestehenden Meldestrukturen für verschiedene Arten von ausländischen Investitionen in Indien unter einem Single Master Form (SMF) bereitgestellt. die online hinterlegt werden muss.

Gemäß der RBI-Meldung werden ARF und FC-GPR zu einem einzigen überarbeiteten FC-GPR (SMF) zusammengeführt. Alle neuen Einreichungen für das Formular FC-GPR (SMF) müssen nur im Single Master Form erfolgen.