• Was sind die gängigsten Strukturen, um ein Joint Venture (JV) zu gründen?

    Die gebräuchlichsten Strukturen zur Gründung eines Joint Ventures (JV) sind:

    a) Joint Venture ohne eigene Rechtspersönlichkeit (UIJV), einschließlich Kooperationsvereinbarung / Strategische Allianzen / Konsortium. UIJV ist vorzuziehen, da im Fall von UIJV keine separate Entität gebildet werden muss. Lediglich zwischen den Parteien muss ein Joint Venture-Vertrag ohne eigene Rechtspersönlichkeit geschlossen werden.

    b) Incorporated Joint Venture, das entweder eine Gesellschaft oder eine Limited Liability Partnership (LLP) umfasst

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  • Ist es obligatorisch, einen Resident Designated Partner in einem LLP zu ernennen?

    Ja, gemäß den Bestimmungen des Limited Liability Partnership Act von 2008 ist es erforderlich, einen Resident Designated Partner in einem LLP zu haben.

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  • Ist es obligatorisch, einen Resident Director in einem Unternehmen zu ernennen?

    Ja, es ist obligatorisch, mindestens einen (01) Resident Director in einem Unternehmen zu ernennen. § 149 Abs. 3 AktG. 2013 („The Act“) besagt, dass jedes Unternehmen mindestens einen Verwaltungsratsmitglied haben sollte, der sich im Geschäftsjahr insgesamt mindestens 182 Tage in Indien aufgehalten hat.

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  • Müssen im Falle eines ausländischen Abonnenten und Direktors die Dokumente notariell beglaubigt und apostilliert werden, um ein Unternehmen zu gründen?

    Gemäß Regel 13 der Companies (Incorporation) Rules, 2014, in der der Abonnent des Memorandum of Association („MOA“) oder ein zu ernennender Direktor ein ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb Indiens ist, der MOA, Statuten (“ AOA ”), Identitätsnachweis sowie Adressnachweis sind auf folgende Weise zu beglaubigen, die auf dem Land basiert, in dem der Abonnent / Direktor seinen Wohnsitz hat, oder der Sitz der Gesellschaft, wenn eine juristische Person der Abonnent ist:

    • Wohnsitz in einem Land, das Teil des Commonwealth ist - von einem Notar (öffentlich) in diesem Teil des Commonwealth;
    • Aufenthalt in einem Land, das Vertragspartei des Haager Apostille-Übereinkommens von 1961 ist - von einem Notar (öffentlich) und gemäß dem genannten Haager Übereinkommen ordnungsgemäß apostilliert; und
    • Wohnsitz in einem Land, das nicht Vertragspartei des Haager Apostille-Übereinkommens von 1961 ist - Die Dokumente werden notariell beglaubigt, bevor der Notar dieses Landes und die Bescheinigung des Notars (öffentlich) von einem in ermächtigten diplomatischen oder konsularischen Beauftragten beglaubigt werden in diesem Namen gemäß Abschnitt 3 des Gesetzes über diplomatische und konsularische Amtsträger (Eide und Gebühren) von 1948 (40 von 1948) e. vom Notar beglaubigt und von der indischen Botschaft im Wohnsitzland beglaubigt. Einige der Grafschaften, die unter die Liste des Haager Übereinkommens fallen, sind: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Vereinigte Staaten von Amerika, Singapur, Schweiz, Malaysia, Australien, China, Volksrepublik Japan, Deutschland.

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  • Darf im Namen einer indischen Einheit die Wörter "Indien", "Global" und "International" verwendet werden?

    "Indien" kann von ausländischen Unternehmen verwendet werden, die ihre Tochtergesellschaft in Indien gründen. Der ursprüngliche Name der Holdinggesellschaft kann mit dem Wort „Indien“ oder dem Namen eines indischen Staates oder einer indischen Stadt versehen werden, sofern nichts anderes verfügbar ist.
    Die Wörter "Global" "International" können im Namen eines indischen Unternehmens verwendet werden.

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  • Ist es obligatorisch, dass der Name des Unternehmens die Art seines Geschäfts angibt?

    Nein, es ist nicht zwingend erforderlich, dass der Name die Art seines Geschäfts angibt.

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  • Wie viele Wiedervorlagen sind für SPICe-Formulare zulässig?

    Für SPICe-Formulare sind zwei Wiedervorlagen vorgesehen.

    Weitere Informationen finden Sie hier .

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