Gemäß Regel 13 der Companies (Incorporation) Rules, 2014, in der der Abonnent des Memorandum of Association („MOA“) oder ein zu ernennender Direktor ein ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz außerhalb Indiens ist, der MOA, Statuten (“ AOA ”), Identitätsnachweis sowie Adressnachweis sind auf folgende Weise zu beglaubigen, die auf dem Land basiert, in dem der Abonnent / Direktor seinen Wohnsitz hat, oder der Sitz der Gesellschaft, wenn eine juristische Person der Abonnent ist:
- Wohnsitz in einem Land, das Teil des Commonwealth ist - von einem Notar (öffentlich) in diesem Teil des Commonwealth;
- Aufenthalt in einem Land, das Vertragspartei des Haager Apostille-Übereinkommens von 1961 ist - von einem Notar (öffentlich) und gemäß dem genannten Haager Übereinkommen ordnungsgemäß apostilliert; und
- Wohnsitz in einem Land, das nicht Vertragspartei des Haager Apostille-Übereinkommens von 1961 ist - Die Dokumente werden notariell beglaubigt, bevor der Notar dieses Landes und die Bescheinigung des Notars (öffentlich) von einem in ermächtigten diplomatischen oder konsularischen Beauftragten beglaubigt werden in diesem Namen gemäß Abschnitt 3 des Gesetzes über diplomatische und konsularische Amtsträger (Eide und Gebühren) von 1948 (40 von 1948) e. vom Notar beglaubigt und von der indischen Botschaft im Wohnsitzland beglaubigt. Einige der Grafschaften, die unter die Liste des Haager Übereinkommens fallen, sind: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland Vereinigte Staaten von Amerika, Singapur, Schweiz, Malaysia, Australien, China, Volksrepublik Japan, Deutschland.
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