Die gebräuchlichsten Strukturen zur Gründung eines Joint Ventures (JV) sind:
a) Joint Venture ohne eigene Rechtspersönlichkeit (UIJV), einschließlich Kooperationsvereinbarung / Strategische Allianzen / Konsortium. UIJV ist vorzuziehen, da im Fall von UIJV keine separate Entität gebildet werden muss. Lediglich zwischen den Parteien muss ein Joint Venture-Vertrag ohne eigene Rechtspersönlichkeit geschlossen werden.
b) Incorporated Joint Venture, das entweder eine Gesellschaft oder eine Limited Liability Partnership (LLP) umfasst
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