Ja, es wäre für die eingetragenen Inhaber immer vorteilhaft, den Artikel so zu kennzeichnen, dass die Nummer des eingetragenen Geschmacksmusters angegeben wird, außer bei Textildesigns. Andernfalls wäre der eingetragene Inhaber nicht berechtigt, Schadensersatz von einem Rechtsverletzer zu verlangen, es sei denn, der eingetragene Inhaber stellt fest, dass der eingetragene Inhaber alle erforderlichen Schritte unternommen hat, um die Kennzeichnung des Artikels sicherzustellen, oder es sei denn, der eingetragene Inhaber weist nach, dass der Verstoß nach der Person stattgefunden hat Schuldige wussten oder hatten Kenntnis von der Existenz des Urheberrechts an dem Design erhalten.
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