Abschnitt 44AB enthält die Bestimmungen bezüglich der Klasse der Steuerzahler, die verpflichtet sind, ihre Konten von einem Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung nach § 44AB zielt darauf ab, die Einhaltung verschiedener Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes und die Erfüllung anderer Anforderungen des Einkommensteuergesetzes festzustellen. Die vom Wirtschaftsprüfer durchgeführte Prüfung der Konten des Steuerpflichtigen gemäß der Anforderung von § 44AB wird als Steuerprüfung bezeichnet.
Der Wirtschaftsprüfer, der die Steuerprüfung durchführt, muss seine Feststellungen, Beobachtungen usw. in Form eines Prüfungsberichts vorlegen. Der Bericht über die Steuerprüfung ist vom Wirtschaftsprüfer in den Formularen Nr. 3CA / 3CB und 3CD vorzulegen.
Gemäß Abschnitt 44AB müssen folgende Personen ihre Konten prüfen lassen:
1) Eine Person, die geschäftlich tätig ist, wenn ihr Gesamtumsatz, Umsatz oder Bruttoeinnahmen (je nach Fall) im Geschäft für das Jahr 145.050 $ über- oder übersteigt. Diese Bestimmung gilt nicht für Personen, die sich für ein mutmaßliches Steuersystem gemäß Abschnitt 44AD entscheiden und deren Gesamtumsatz oder Umsatz 290.100 $ nicht überschreitet.
2) Eine berufstätige Person, wenn ihre Bruttoeinnahmen im Beruf für das Jahr 72.525 $ übersteigen.
3) Eine Person, die berechtigt ist, sich für das mutmaßliche Steuersystem von Abschnitt 44AD zu entscheiden, aber behauptet, dass die Gewinne oder Gewinne für ein solches Geschäft niedriger sind als die Gewinne und Gewinne, die gemäß dem mutmaßlichen Steuersystem von Abschnitt 44AD berechnet wurden, und deren Einkommen den Betrag übersteigt die nicht steuerpflichtig ist.
4) Wenn ein förderfähiger Prüfer nach einem bestimmten Zeitraum aus dem mutmaßlichen Steuersystem ausscheidet, kann er sich nicht dafür entscheiden, für einen Zeitraum von fünf Veranlagungsjahren danach wieder auf das mutmaßliche Steuersystem zurückzugreifen.
5) Eine Person, die berechtigt ist, sich für das mutmaßliche Steuersystem von Abschnitt 44ADA zu entscheiden, aber behauptet, dass die Gewinne oder Gewinne für diesen Beruf niedriger sind als die Gewinne und Gewinne, die gemäß dem mutmaßlichen Steuersystem berechnet wurden, und deren Einkommen den Betrag übersteigt nicht steuerpflichtig.
6) Diese Bestimmung gilt nicht für die Person, die sich für ein mutmaßliches Steuersystem gemäß Abschnitt 44AD entscheidet und deren Gesamtumsatz oder Umsatz 290.100 $ nicht überschreitet.
7) Eine Person, die berechtigt ist, sich für das mutmaßliche Steuersystem der Abschnitte 44AE zu entscheiden, aber behauptet, dass die Gewinne oder Gewinne für ein solches Geschäft niedriger sind als die Gewinne und Gewinne, die gemäß dem mutmaßlichen Steuersystem der Abschnitte 44AE berechnet wurden.
8) Eine Person, die berechtigt ist, sich für das in Abschnitt 44BB oder Abschnitt 44BBB vorgeschriebene Steuersystem zu entscheiden, aber behauptet, dass die Gewinne oder Gewinne für ein solches Geschäft niedriger sind als die Gewinne und Gewinne, die gemäß dem Steuersystem dieser Abschnitte berechnet wurden.
§ 44BB gilt für gebietsfremde Steuerzahler, die Dienstleistungen oder Einrichtungen im Zusammenhang mit oder zur Lieferung von Maschinen und Anlagen auf Mietbasis zur Exploration von Mineralölen erbringen. § 44BBB gilt für ausländische Unternehmen, die im Zusammenhang mit einem schlüsselfertigen Energieprojekt mit dem Bau, der Errichtung von Maschinen oder Anlagen oder deren Prüfung oder Inbetriebnahme befasst sind.
Ausführliche Informationen zu 44AD, 44AE, 44ADA, 44BB und 44BBE finden Sie in Abschnitt 44 AB unter dem Link.
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